BGH - Beschluss vom 25.04.2013
IX ZB 179/10
Normen:
InsO § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 938
NJW-RR 2013, 1314
NZI 2013, 540
NZI 2013, 7
WM 2013, 1036
ZIP 2013, 1139
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 1100
ZVI 2013, 261
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 IK 70/09
LG Berlin, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 130/09

Rechtsmittel gegen die Überleitung des auf Antrag des Schuldners eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 179/10

DRsp Nr. 2013/14164

Rechtsmittel gegen die Überleitung des auf Antrag des Schuldners eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren

Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, hat der Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Wird das Verfahren auf Eigenantrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenz eröffnet, steht hiergegen einem Gläubiger ein Beschwerderecht auch nicht mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzuführen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 24. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Eigenantrag vom 3. März 2009 beantragte der Schuldner beim Amtsgericht Charlottenburg die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 30. März 2009 wurde für das Eröffnungsverfahren ein Gutachter bestellt. Der Schuldner nahm am 16. April 2009 seinen Eigenantrag zurück.