Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 24. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Mit Eigenantrag vom 3. März 2009 beantragte der Schuldner beim Amtsgericht Charlottenburg die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 30. März 2009 wurde für das Eröffnungsverfahren ein Gutachter bestellt. Der Schuldner nahm am 16. April 2009 seinen Eigenantrag zurück.
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