BGH - Urteil vom 17.06.1999
IX ZR 308/98
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 2; ZPO § 885 Abs. 3, § 808 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 142, 77
InVo 1999, 314
JZ 2000, 359
JuS 2000, 94
MDR 1999, 1220
NJW 1999, 2597
Rpfleger 1999, 498
WM 1999, 1842
WuM 1999, 530
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Rechtsnatur des Handelns des Gerichtsvollziehers bei dem Abschluß von Verwahrungsverträgen

BGH, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen IX ZR 308/98

DRsp Nr. 1999/7509

Rechtsnatur des Handelns des Gerichtsvollziehers bei dem Abschluß von Verwahrungsverträgen

»Der Gerichtsvollzieher schließt Verwahrungsverträge im Sinn von § 885 Abs. 3, § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelmäßig als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus.«

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 S. 2; ZPO § 885 Abs. 3, § 808 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war im Angestelltenverhältnis Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Potsdam. Sie erteilte dem Kläger, der eine Spedition im Nahverkehr betreibt, von Oktober 1993 bis September 1994 im Rahmen von Räumungsvollstreckungen mehrere Aufträge zur Räumung von Mietwohnungen, zum Abtransport und zur Lagerung der in den Wohnungen befindlichen Gegenstände sowie zu deren Entsorgung. Der Kläger hat von der Beklagten als Entgelt für seine Tätigkeit Zahlung von insgesamt 58.378,30 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht sie, sondern das Land Brandenburg sei aus den Verträgen verpflichtet.

Das Landgericht hat dem Kläger mit Teilurteil 37.677,69 DM nebst 4 % gestaffelter Zinsen zugesprochen; wegen des weitergehenden, auf die Verurteilungssumme entfallenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt sie den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist begründet.