OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2013
I-7 U 198/11
Normen:
InsO § 175 Abs. 1; InsO§ 175 Abs. 2; InsO § 302;
Fundstellen:
ZIP 2013, 1783
ZInsO 2013, 1488
ZVI 2013, 399

Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen I-7 U 198/11

DRsp Nr. 2013/17450

Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt

1. Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet, so hat das Insolvenzgericht gem. § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Hat der Schuldner sodann im Prüftermin oder im schriftlichen Verfahren die Forderung bestritten, so kann der Gläubiger gem. § 184 Abs. 1 S. 1 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Bei isoliertem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung aus unerlaubter Handlung kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH - IX ZR 176/05 - 18.01.2007).2. Hat der Schuldner in einem gerichtlichen Vergleich den Rechtsgrund der titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht (BGH - IX ZR 154/08 - 25.06.2009).