I. Die Schuldnerin hat sich gegen die Bestellung eines vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Vollstreckungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 gewendet und dabei mit ihrer Rechtsbeschwerde auch beantragt, den Eröffnungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 abzulehnen. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieser Beschluss hat Rechtskraft erlangt. Die Schuldnerin hat daraufhin beantragt festzustellen, dass die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswidrig gewesen sei. Sie habe zu Schäden geführt. Die weitere Beteiligte zu 2 hält diesen Antrag für unzulässig.
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