OLG Köln - Urteil vom 09.08.2017
2 U 77/15
Normen:
InsO § 60 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 361/14

Rechtstellung des InsolvenzverwaltersPflicht zur Mehrung des verwalteten Vermögens

OLG Köln, Urteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 2 U 77/15

DRsp Nr. 2018/1012

Rechtstellung des Insolvenzverwalters Pflicht zur Mehrung des verwalteten Vermögens

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft mit einem großen Wohnungsbestand verletzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewahrung oder Verwaltung der Insolvenzmasse (§ 60 Abs. 1 InsO), wenn er eine ihm zu einem niedrigen Preis angebotene Wohnung, die sich im Zuge der Verwertung des Wohnungsbestandes der Insolvenzschuldnerin gewinnbringend hätte vermarkten lassen, nicht zu einem günstigen Preis nicht für die Insolvenzmasse, sondern im eigenen Namen erwirbt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 13 O 361/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, das Wohnungseigentum, bestehend aus einem 219/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G, Gebäude - und Gebäudenebenflächen, 2.097 qm groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss sowie dem Keller, jeweils Nr. 24 des Aufteilungsplanes, eingetragen beim Amtsgericht Senftenberg im Wohnungsgrundbuch von M Blatt 4674 Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000 € an den Kläger aufzulassen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.