OLG Karlsruhe, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 94/05
LG Konstanz, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 336/04
Rechtstellung des Sicherungsnehmers bei Einziehung vom Schuldner zur Sicherheit abgetretener Forderungen durch den vorläufigen Verwalter
BGH, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 2/06
DRsp Nr. 2007/6830
Rechtstellung des Sicherungsnehmers bei Einziehung vom Schuldner zur Sicherheit abgetretener Forderungen durch den vorläufigen Verwalter
»Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist.«