OLG München - Urteil vom 26.04.2006
7 U 5350/05
Normen:
InsO § 103 ; HGB § 89a § 89b ;
Fundstellen:
DB 2006, 1371
KTS 2007, 355
OLGReport-München 2007, 182
ZIP 2006, 1916
ZInsO 2006, 1060
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 7839/04

Rechtstellung des Unternehmers in der Insolvenz des Handelsvertreters/Vertragshändlers; Entfallen des Ausgleichsanspruchs

OLG München, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 7 U 5350/05

DRsp Nr. 2007/17403

Rechtstellung des Unternehmers in der Insolvenz des Handelsvertreters/Vertragshändlers; Entfallen des Ausgleichsanspruchs

»1. Ist in einem Kfz-Händlervertrag dem Unternehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall eingeräumt, dass Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragshändlers gestellt wird, so steht das nur bereichsspezifisch geltende Verbot sog. Lösungsklauseln in §§ 103 ff. InsO der Wirksamkeit dieser Regelung nicht entgegen. 2. Die Insolvenz des Handelsvertreters/Vertragshändlers berechtigt den Unternehmer zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 89a Abs. 1 HGB. Der Ausgleichsanspruch entfällt nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB gleichwohl nur dann, wenn der Unternehmer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass der Insolvenzgrund auf ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters/Vertragshändlers zurückzuführen ist. 3. Der Handelsvertreter/Vertragshändler ist berechtigt, nach § 273 Abs. 1 BGB die Nutzung der Kundendaten durch den Unternehmer von der Zahlung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs abhängig zumachen. Die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts lässt den gesetzlichen Ausgleichsanspruch grundsätzlich nicht entfallen.«

Normenkette:

InsO § 103 ; HGB § 89a § 89b ;

Gründe:

I.