Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.04.2020 in der Fassung des Beschlusses vom 13.05.2020 bezüglich des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu 1) schwebenden Rechtsstreit aufgehoben. Diesbezüglich ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig. Die Streitsache wird an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Detmold verwiesen.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu 2) schwebende Rechtsstreit statt an das Amtsgericht Minden an das sachlich und örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen wird.
III. IV.
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