LSG Bayern - Beschluss vom 14.05.2021
L 1 SV 24/20 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGG § 172; SGG § 173; GVG § 17; GVG § 17b; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; GVG § 13; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; ZPO § 850k Abs. 5 S. 2; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 850k Abs. 2 S. 1; ZPO § 850k Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 1 S. 2; ZPO § 850c Abs. 2a S. 1; ZPO § 828; ZPO § 850 Abs. 2 S. 1; ZPO § 850 Abs. 5 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 496/20

Rechtsweg bei Streit über Bescheinigungen gemäß § 850k Abs. 5 S. 2 ZPOErhebung von Gebühren für das BeschwerdeverfahrenAusstellung Bescheinigung über die Pfändungsfreigrenze

LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2021 - Aktenzeichen L 1 SV 24/20 B

DRsp Nr. 2023/6266

Rechtsweg bei Streit über Bescheinigungen gemäß § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO Erhebung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren Ausstellung Bescheinigung über die Pfändungsfreigrenze

Für Streitigkeiten über die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Vorlage bei einem Kreditinstitut bestimmt sich der zulässige Rechtsweg danach, gegenüber welcher Stelle die Ausstellung geltend gemacht wird. Einzelfall der Bestimmung, dass Gebühren für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.04.2020 in der Fassung des Beschlusses vom 13.05.2020 bezüglich des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu 1) schwebenden Rechtsstreit aufgehoben. Diesbezüglich ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig. Die Streitsache wird an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Detmold verwiesen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu 2) schwebende Rechtsstreit statt an das Amtsgericht Minden an das sachlich und örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen wird.

III. IV.