OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2014
19 W 2/14
Normen:
GVG § 13; InsO § 93; SGG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2014, 6
ZIP 2014, 1196
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 407/11

Rechtsweg für die Feststellung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Insolvenztabelle nach Rückgewähr geleisteter Zahlungen auf Grund Insolvenzanfechtung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 19 W 2/14

DRsp Nr. 2014/5927

Rechtsweg für die Feststellung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Insolvenztabelle nach Rückgewähr geleisteter Zahlungen auf Grund Insolvenzanfechtung

Die Rechtsnatur einer Forderung ist nicht deshalb als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren, weil sie vom Insolvenzverwalter gemäß § 93 InsO gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter geltend gemacht wird.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 08.11.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.536,25 EUR.

Normenkette:

GVG § 13; InsO § 93; SGG § 51 Abs. 1;

Gründe:

Die nach § 17a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. § 572 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten hinsichtlich der Forderungen der X zu den laufenden Nr. 13, 16 und 17 der Tabelle (im Beschlusstenor I Nr. 8, 10 und 11) zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an die für den Wohnsitz der Beklagten zuständigen Sozialgerichte verwiesen.