Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 08.11.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.536,25 EUR.
Die nach § 17a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. § 572 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten hinsichtlich der Forderungen der X zu den laufenden Nr. 13, 16 und 17 der Tabelle (im Beschlusstenor I Nr. 8, 10 und 11) zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an die für den Wohnsitz der Beklagten zuständigen Sozialgerichte verwiesen.
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