Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Delikteigenschaft einer Insolvenzforderung der Klägerin zwecks Herausnahme aus der Restschuldbefreiung gemäß §§ 304 Abs. 1 Satz 1, 302 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) streitig. Das Sozialgericht (
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