BGH - Beschluss vom 03.02.2011
IX ZB 141/09
Normen:
GVG § 17a; InsO § 143 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 2399/08
LG Halle, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 97/09

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Fall des Streits über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 141/09

DRsp Nr. 2011/3798

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Fall des Streits über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO

Der Streit über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. Mai 2009 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 300 €.

Normenkette:

GVG § 17a; InsO § 143 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als Meister stand. Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag vom 17. Oktober 2007 am 20. Dezember 2007 eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines am 15. Oktober 2007 von der Schuldnerin gezahlten Arbeitsvergütungsbetrages in Höhe von 1.000 € in Anspruch.