BGH - Urteil vom 08.02.1996
IX ZR 107/95
Normen:
KO § 41 ; ZPO § 253, § 295 ;
Fundstellen:
BGHR KO § 41 Abs. 1 Anfechtungsfrist 3
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Heilung 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bezugnahme 2
BGHR ZPO § 295 Abs. 1 Ausschlußfrist 1
InVo 1996, 125
KTS 1996, 303
MDR 1996, 519
NJW 1996, 1351
WM 1996, 554
ZIP 1996, 552
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg a.d. Lahn,

Rechtzeitige Erhebung einer Anfechtungsklage

BGH, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen IX ZR 107/95

DRsp Nr. 1996/19095

Rechtzeitige Erhebung einer Anfechtungsklage

»Eine Anfechtungsklage ist auch dann rechtzeitig erhoben, wenn innerhalb der Frist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO unter Bezugnahme des Klägers auf einen inhaltlich den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Klageentwurf mündlich verhandelt wird und der Beklagte nicht rügt, daß eine ordnungsgemäße Klageschrift fehle.«

Normenkette:

KO § 41 ; ZPO § 253, § 295 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. Mai 1993 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Druckereimaschinen "k. " GmbH in A. (fortan: Gemeinschuldnerin). Am 25. November 1992 bestellte diese bei der Beklagten eine Farbversorgungsanlage für 190.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Abnehmer der Gemeinschuldnerin war ein österreichisches Unternehmen. Die Anlage sollte von der Beklagten an eine Druckerei in K. geliefert und dort montiert werden.