ArbG Hagen, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1045/20
Regelmäßig kein Teilurteil bei Kündigungsschutzverfahren gegen eine von zwei beklagten ParteienGebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und SchlussurteilTeilurteil gegen insolvente ProzessparteiRecht zur Aufnahme des Verfahrens durch Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers
LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 148/21
DRsp Nr. 2022/1322
Regelmäßig kein Teilurteil bei Kündigungsschutzverfahren gegen eine von zwei beklagten ParteienGebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und SchlussurteilTeilurteil gegen insolvente ProzessparteiRecht zur Aufnahme des Verfahrens durch Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers
1. Werden in einem Kündigungsschutzprozess der bisherige Arbeitgeber und parteierweiternd auch die vermeintliche Erwerberin gemeinsam wegen der Unwirksamkeit einer Kündigung und des Übergangs bzw. des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch genommen, so scheidet der Erlass eines allein das Prozessverhältnis mit der Erwerberin betreffenden Teilurteils nach dem aus § 301 Abs. 1ZPO abzuleitenden Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil regelmäßig aus.
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