LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.06.2017
L 3 R 99/16
Normen:
SGB I § 52; InsO § 36 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1098/11

RentenversicherungAufrechnung im Rahmen des SGBGegenstand eines InsolvenzverfahrensHaftungsbescheid für die Forderung gegen eine GesellschaftHinreichende Bestimmtheit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen L 3 R 99/16

DRsp Nr. 2018/1908

Rentenversicherung Aufrechnung im Rahmen des SGB Gegenstand eines Insolvenzverfahrens Haftungsbescheid für die Forderung gegen eine Gesellschaft Hinreichende Bestimmtheit

1. Gegenstand des Insolvenzverfahrens können nur solche Sozialleistungen sein, die über der Pfändungsfreigrenze liegen. 2. Ein Haftungsbescheid für die Forderung gegen eine Gesellschaft ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die zugrunde liegende Forderung der Gesellschaft zuordnen lässt. 3. Andernfalls lässt sich der Umfang der akzessorischen Forderung, die von dem jeweiligen Stand der Forderung gegenüber der Gesellschaft abhängig ist, nicht ermitteln. 4. Ist der ursprüngliche Beitragsschuldner nicht zutreffend benannt, führt das nur dann nicht zur Nichtigkeit eines Haftungsbescheides, wenn die Schuld für die gehaftet werden soll, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise konkretisiert werden kann.