BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 67/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296 Abs. 2 S. 2-4;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 802 T 254/08
AG Mainz, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 290 IK 168/05

Restschuldbefreiung im Fall einer Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO bei messbarer Schlechterstellung der Gläubiger

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 67/09

DRsp Nr. 2010/2530

Restschuldbefreiung im Fall einer Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO bei messbarer Schlechterstellung der Gläubiger

1. Ein Antrag des Gläubigers ist gemäß § 296 Abs. 1 S. 3 InsO nur zulässig, wenn er gemäß § 296 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft gemacht hat. Letzteres ist nur gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. 2. Das Insolvenzgericht darf die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag nicht auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe des § 295 Abs. 1 InsO stützen.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 12. August 2008 aufgehoben.

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296 Abs. 2 S. 2-4;

Gründe:

I.