Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 12. August 2008 aufgehoben.
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
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