BGH - Beschluss vom 24.03.2011
IX ZB 180/10
Normen:
BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1a; InsO § 283 Abs. 1 Nr. 7; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2011, 424
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 02.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IN 5760/05
LG Berlin, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 183/09

Restschuldbefreiung im Falle des Verhängens einer weder getilgten nocht tilgungsreifen Einzelstrafe von 100 Tagessätzen

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 180/10

DRsp Nr. 2011/7224

Restschuldbefreiung im Falle des Verhängens einer weder getilgten nocht tilgungsreifen Einzelstrafe von 100 Tagessätzen

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283 bis § 283d StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht getilgt ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1a; InsO § 283 Abs. 1 Nr. 7; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 1;

Gründe

I.

Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag vom 16. November 2005 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Gegen den als Architekt tätigen Schuldner wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. April 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Strafbefehls war unter anderem eine Einzelstrafe von einhundert Tagessätzen wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. und b ).