Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag vom 16. November 2005 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Gegen den als Architekt tätigen Schuldner wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. April 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Strafbefehls war unter anderem eine Einzelstrafe von einhundert Tagessätzen wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. und b ).
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