BGH - Beschluss vom 11.02.2010
IX ZA 46/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 295 Abs. 2; ZPO § 114;
Fundstellen:
NZI 2010, 489
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 63/09
AG Landau - 3 IN 151/02 - 1.7.2009,

Restschuldbefreiung trotz unterlassener Anzeige des Schuldners über eine Verlegung des Wohnsitzes an den Treuhänder

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZA 46/09

DRsp Nr. 2010/4069

Restschuldbefreiung trotz unterlassener Anzeige des Schuldners über eine Verlegung des Wohnsitzes an den Treuhänder

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. November 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 295 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die von den Vordergerichten der Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung zugrunde gelegten beiden Obliegenheitsverletzungen werden durch das Vorbringen des Schuldners nicht berührt.

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