1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.:
2. Der Beklagte trägt die Kosten der I. und II. Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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