OLG Rostock - Urteil vom 25.06.2014
6 U 11/13
Normen:
BGB § 812 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 209 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 214/12

Rückabwicklung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtsgrundlos erbrachten Zahlung auf ein Konto des Insolvenzschuldners

OLG Rostock, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 6 U 11/13

DRsp Nr. 2015/7817

Rückabwicklung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtsgrundlos erbrachten Zahlung auf ein Konto des Insolvenzschuldners

Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens irrtümlich ohne Rechtsgrund eine Überweisung auf ein Konto des Schuldners erbracht, mindert sich der Bereicherungsanspruch in Höhe der durch die Zahlung zum Nachteil der Masse verursachten Kosten aufgrund der Wertung in § 209 Abs. 1 InsO im Hinblick auf die Reihenfolge der Befriedigung aus der Insolvenzmasse nicht. Die durch eine irrtümliche Überweisung erfolgte Massebereicherung erhöht die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 3 O 214/12) abgeändert und der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der I. und II. Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: