BGH - Urteil vom 18.04.2013
IX ZR 165/12
Normen:
BGB § 185 Abs. 2 S. 1; InsO § 35 Abs. 2 S. 1; InsO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1409
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
NZI 2013, 641
NZI 2013, 7
WM 2013, 1129
ZIP 2013, 1181
ZIP 2013, 6
ZInsO 2013, 1146
ZVI 2013, 225
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 42/11
OLG Hamburg, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 146/11

Rückerlangung der Wirksamkeit einer Vorausabtretung künftiger nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen infolge Konvaleszenz

BGH, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 165/12

DRsp Nr. 2013/14638

Rückerlangung der Wirksamkeit einer Vorausabtretung künftiger nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen infolge Konvaleszenz

Die Vorausabtretung künftiger, nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen erlangt infolge Konvaleszenz ihre Wirksamkeit zurück, wenn diese aus einer durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners herrühren.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 185 Abs. 2 S. 1; InsO § 35 Abs. 2 S. 1; InsO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger, ein selbständiger Facharzt für Orthopädie, trat der beklagten Bank zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens im Jahre 1997 die im Rahmen seines Praxisbetriebs gegen die K. V. (nachfolgend: KV) entstehenden Forderungen ab. Am 22. April 2010 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab durch Erklärung vom 28. April 2010 gegenüber dem Kläger das Vermögen aus dessen selbständiger Tätigkeit mit Wirkung "zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" frei.