FG Brandenburg - Urteil vom 28.09.2006
4 K 774/05
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EigZulG § 15 Abs. 1 ; InsO § 80 Abs. 1 § 35 ; BGB § 99 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 437
EFG 2007, 991

Rückforderung von an den Insolvenzverwalter ausgezahlter Eigenheimzulage wegen Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse

FG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 774/05

DRsp Nr. 2006/29432

Rückforderung von an den Insolvenzverwalter ausgezahlter Eigenheimzulage wegen Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse

Gehört der Anspruch auf Eigenheimzulage zur Insolvenzmasse und nimmt der Insolvenzverwalter die Zahlung entgegen, bewirkt die Freigabe des massezugehörigen Grundstücks, für dessen Eigennutzung Eigenheimzulage gezahlt wurde, nicht auch die Freigabe des Anspruchs auf Auszahlung der Eigenheimzulage, so dass die Zahlung an den Insolvenzverwalter nicht zurückzufordern ist.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EigZulG § 15 Abs. 1 ; InsO § 80 Abs. 1 § 35 ; BGB § 99 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn René A..., im Folgenden: Insolvenzschuldner genannt.

Der Insolvenzschuldner war Eigentümer des Grundstücks L... Straße 34, 1... M..., das er seit 1999 selbst nutzte. Mit Bescheid vom 28. März 2001 setzte der Beklagte Eigenheimzulage für den Zeitraum 1999 bis 2006 in Höhe von DM 2.500,- jährlich (= EUR 1.278,23) im Hinblick auf die Selbstnutzung dieses Grundstücks gegenüber dem Insolvenzschuldner fest.