BGH - Urteil vom 27.04.2010
IX ZR 122/09
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 50/08
LG Oldenburg, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 2289/07

Rückführung eines Darlehens als unentgeltliche und anfechtbare Leistung bei Einschaltung eines Dritten in den Zuwendungsvorgang bei fehlender Gegenleistung des Empfängersg

BGH, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 122/09

DRsp Nr. 2010/8879

Rückführung eines Darlehens als unentgeltliche und anfechtbare Leistung bei Einschaltung eines Dritten in den Zuwendungsvorgang bei fehlender Gegenleistung des Empfängersg

1. Ein Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht schutzwürdig und deshalb der Insolvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO ausgesetzt, wenn er mit der Entgegennahme der Leistung eines Dritten nur eine wertlose Forderung gegen seinen (insolvenzreifen, zahlungsunfähigen) Vertragsschuldner verloren hat. 2. Weitere Aspekte: a. Verlust einer Forderung des Leistungsempfängers gegen den Schuldner als Gegenleistung für eine Zuwendung b. Unentgeltlichkeit einer Leistung trotz Verlustes einer Forderung des Leistungsempfängers durch die Zuwendung aufgrund der wegen Zahlungsunfähigkeit bestehenden Wertlosigkeit der Forderung

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand