BGH - Beschluss vom 15.07.2010
IX ZB 269/09
Normen:
InsO § 290; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 4;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 481
NJW-RR 2010, 1496
NZI 2010, 780
Rpfleger 2010, 694
WM 2010, 1662
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 705/09
AG Wuppertal, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 248/03

Rücknahme eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung; Erklärung der Rücknahme des Versagungsantrags gegenüber dem Verfahren anhängigen Gericht; Wirkungslosigkeit der über dem Versagungsantrag ergangenen Entscheidungen mit der Rücknahme

BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 269/09

DRsp Nr. 2010/13997

Rücknahme eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung; Erklärung der Rücknahme des Versagungsantrags gegenüber dem Verfahren anhängigen Gericht; Wirkungslosigkeit der über dem Versagungsantrag ergangenen Entscheidungen mit der Rücknahme

a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden. b) Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist. c) Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. d) Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. November 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 4;

Gründe

I.