FG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2007
7 K 3484/04 H(L)
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 ; EStG § 41a ; InsO § 130 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1482

Rückständige Lohnsteuer; GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Verschulden; Pflichtverletzung bei Insolvenzantrag - Pflichtverletzung bei Insolvenzantrag durch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 7 K 3484/04 H(L)

DRsp Nr. 2007/21370

Rückständige Lohnsteuer; GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Verschulden; Pflichtverletzung bei Insolvenzantrag - Pflichtverletzung bei Insolvenzantrag durch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Die Pflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, besteht auch dann, wenn er Zahlungen auf die von der GmbH geschuldeten Löhne mangels hinreichender finanzieller Mittel der Gesellschaft aus seinem eigenen Vermögen erbringt. 2. Die Verletzung dieser Pflicht ist als grob fahrlässiges und damit haftungsbegründendes Verschulden zu werten. 3. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Steuerausfall entfällt nicht aufgrund eines mangels Masse abgelehnten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 ; EStG § 41a ; InsO § 130 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Gesellschafter/Geschäftsführer der N.-Verwaltungs GmbH in A-Stadt Mitte 2001 stellte er für die GmbH den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der am 10. Januar 2002 mangels Masse abgelehnt wurde.

Für den Zeitraum ab Februar 2001 gab der Kläger Lohnsteueranmeldungen über 0 DM ab.