OLG Köln - Beschluss vom 01.06.2006
2 U 50/06
Normen:
InsO § 92 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 218
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 258/05

Schadensberechnung bei betrügerischer Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern durch Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin

OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 2 U 50/06

DRsp Nr. 2007/136

Schadensberechnung bei betrügerischer Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern durch Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin

»Zur Abgrenzung von Gesamtschaden und Individualschaden, wenn ein Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin eine Vielzahl von Gläubigern der Schuldnerin betrügerisch schädigt.«

Normenkette:

InsO § 92 ;

Gründe:

1. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 3) hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Vorbringen in der Berufung vermag keine von dem landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne der § 513 Abs. 1 1. Alt. ZPO in Verbindung mit §§ 546, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden von der Berufung nicht dargetan. Auch der Senat vermag keine Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten zu 3) zu erkennen.