BGH - Urteil vom 09.07.2013
II ZR 193/11
Normen:
InsO § 179 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 317/09
OLG Celle, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 130/10

Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung bei Nichtaufklärung über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Verwalters

BGH, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen II ZR 193/11

DRsp Nr. 2013/19097

Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung bei Nichtaufklärung über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Verwalters

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 37.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der V. GmbH & Co. P. KG zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 179 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 21. August 2006 über die T. mbH Steuerberatungsgesellschaft H. (im Folgenden: frühere Beklagte, Schuldnerin) als Treuhänderin an der V. GmbH & Co. P. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit einer Einlage in Höhe von 50.000 € nebst 5 % Agio. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und deren Geschäftsbesorgerin ist die J. AG, Komplementärin die J. Verwaltungs GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der J. AG. Deren Vorstand und zugleich Geschäftsführer der J. Verwaltungs GmbH war M. H.