BGH - Beschluss vom 03.03.2016
IX ZB 65/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1612a; StGB § 170; UnterhaltsvorschussG § 7; UnterhaltsvorschussG § 8; InsO § 174;
Fundstellen:
FamRB 2016, 8
FamRZ 2016, 896
MDR 2016, 770
NJW 2016, 1823
NZI 2016, 406
NZI 2016, 6
WM 2016, 753
ZInsO 2016, 848
ZVI 2016, 398
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 51/13
OLG Hamm, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 150/13

Schadensersatzbegehren des Gläubigers aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Anspruch des jeweiligen Landes aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht bzgl. des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhaltsvorschussG) entstandenen Schadens; Behebung des Mangels einer unwirksamen Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten durch Neuanmeldung; Beweispflichtigkeit des Gläubigers für den bedingen Vorsatz des Unterhaltsschuldners

BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen IX ZB 65/14

DRsp Nr. 2016/7145

Schadensersatzbegehren des Gläubigers aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Anspruch des jeweiligen Landes aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht bzgl. des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhaltsvorschussG) entstandenen Schadens; Behebung des Mangels einer unwirksamen Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten durch Neuanmeldung; Beweispflichtigkeit des Gläubigers für den bedingen Vorsatz des Unterhaltsschuldners

a) Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.b) Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.

Tenor