AG Paderborn, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 51/13
OLG Hamm, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 150/13
Schadensersatzbegehren des Gläubigers aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Anspruch des jeweiligen Landes aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht bzgl. des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhaltsvorschussG) entstandenen Schadens; Behebung des Mangels einer unwirksamen Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten durch Neuanmeldung; Beweispflichtigkeit des Gläubigers für den bedingen Vorsatz des Unterhaltsschuldners
BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen IX ZB 65/14
DRsp Nr. 2016/7145
Schadensersatzbegehren des Gläubigers aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Anspruch des jeweiligen Landes aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht bzgl. des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhaltsvorschussG) entstandenen Schadens; Behebung des Mangels einer unwirksamen Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten durch Neuanmeldung; Beweispflichtigkeit des Gläubigers für den bedingen Vorsatz des Unterhaltsschuldners
a) Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612aBGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.b) Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.
Tenor
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