BAG - Urteil vom 15.12.2005
8 AZR 106/05
Normen:
BGB § 611 (Haftung des Arbeitgebers) § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 249 ; AktG § 92 Abs. 2 ; SGB III § 187 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1160
NJW 2006, 1902
NZA 2006, 734
NZI 2006, 539
ZIP 2006, 1110
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 25/04
ArbG Hamburg, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 23/03

Schadensersatzrecht; Insolvenzrecht; Sozialrecht - Persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters des Arbeitgebers wegen Verschweigens der Insolvenzreife bei Abschluss des Arbeitsvertrages; Garantiehaftung; Anrechnung von Insolvenzgeld auf Schaden; Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit

BAG, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 106/05

DRsp Nr. 2006/10951

Schadensersatzrecht; Insolvenzrecht; Sozialrecht - Persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters des Arbeitgebers wegen Verschweigens der Insolvenzreife bei Abschluss des Arbeitsvertrages; Garantiehaftung; Anrechnung von Insolvenzgeld auf Schaden; Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer, der wegen Ausfalls seiner Vergütung im vollen Umfang Insolvenzgeld erhalten hat, kann für denselben Zeitraum mangels Schadens keinen Schadensersatz von dem gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers mit der Begründung verlangen, dieser habe ihm beim Abschluss des Arbeitsvertrages die bestehende "Insolvenzreife" des Arbeitgebers verschwiegen. 2. Der Arbeitnehmer kann vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers die Leistung von Schadensersatz auch nicht an die Bundesagentur für Arbeit verlangen. Mangels inhaltlicher Kongruenz zwischen dem an die Stelle des Vergütungsanspruchs getretenen Insolvenzgeld und dem Schadensersatzanspruch geht dieser nicht gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Normenkette:

BGB § 611 (Haftung des Arbeitgebers) § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 249 ; AktG § 92 Abs. 2 ; SGB III § 187 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;

Tatbestand: