BGH - Urteil vom 30.03.2023
IX ZR 122/22
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 1502
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1242/18
OLG Frankfurt/Main, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 168/19

Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO; Rückgewähr von Dividendenzahlungen

BGH, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen IX ZR 122/22

DRsp Nr. 2023/5898

Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO; Rückgewähr von Dividendenzahlungen

§ 62 Abs. 1 S. 2 AktG steht der Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Rückgewähr von Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 verurteilt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 12. November 2013 am 1. April 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. KGaA (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte ist Kommanditaktionär der Schuldnerin. Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO auf Rückgewähr von Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 in Anspruch.