OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.2022
4 U 168/19
Normen:
InsO § 129; InsO § 134; AktG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1242/18

Insolvenzanfechtung von Dividendenzahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin aufgrund nichtiger Gewinnverwendungsbeschlüsse

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 168/19

DRsp Nr. 2023/9680

Insolvenzanfechtung von Dividendenzahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin aufgrund nichtiger Gewinnverwendungsbeschlüsse

1. Dividendenzahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin stellen eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar, wenn die maßgeblichen vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung nicht gegeben sind. 2. Dies ist etwa der Fall, wenn die zugrunde liegenden Gewinnverwendungsbeschlüsse gerichtlich für unwirksam erklärt worden. 3. Voraussetzung ist weiterhin, dass statt der Dividendenzahlungen ein auf deren Rückzahlung gerichteter Bereicherungsanspruch in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gelangt ist. Ein solcher setzt jedoch voraus, dass die betreffenden Aktionäre wussten oder hätten wissen müssen, dass sie zum Bezug nicht berechtigt waren (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18.7.2019, Az. 7 O 1242/18 in Ziff. 1 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.880,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.2.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.