Einschränkung von Leistungen

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Betriebliche (Sozial-)Einrichtungen

Betriebseinrichtungen (Kantinen, Kindergärten, Sportanlagen, Erholungsräume usw.), die als freiwillige Leistungen für die Arbeitnehmer vorgehalten worden sind, können geschlossen werden, wenn auf ihren Fortbestand nicht aufgrund der in Teil 14/1.1.2.1.1 erwähnten Rechtsgrundlagen Individualansprüche bestehen. Die Probleme ergeben sich insoweit eher auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene, nämlich wegen des Mitbestimmungsrechts eines ggf. vorhandenen Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG. Mitbestimmungsfrei ist trotz des vom BAG angenommenen Entgeltcharakters solcher sozialen Leistungen (BAG v. 12.06.1975, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 "Altersversorgung") die Grundentscheidung über die "Dotierung", d.h. die finanzielle Ausstattung. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Ausgestaltung, d.h. die Verteilung ggf. nach Kürzung noch vorhandener Mittel. Falls insoweit noch Handlungs- oder Gestaltungsalternativen denkbar sind, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Nur die vollständige Schließung, mithin die Kürzung der Dotierung auf null, lässt also sicher das Mitbestimmungsrecht entfallen.