BAG - Urteil vom 23.02.2017
6 AZR 665/15
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2 S. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 623; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5; InsO § 103 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 113 S. 1 und S. 2; InsO § 119; InsO § 270b; InsO § 277; InsO § 279; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 113 Nr. 27
BAGE 158, 214
BB 2017, 1204
BB 2017, 1596
DZWIR 2017, 375
DZWIR 27, 375
EzA InsO § 113 Nr. 24
EzA-SD 2017, 10
NJW 2017, 2698
NZA 2017, 995
NZG 2018, 271
NZI 2017, 577
ZIP 2017, 1083
ZInsO 2017, 1953
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 516/15
ArbG Frankfurt/Oder, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 27/14

Schriftformerfordernis bei KündigungenDarlegungs- und Beweislast zu den Umständen der Wahrung der Schriftform bei KündigungenKündigung von Arbeitsverhältnissen im InsolvenzverfahrenVorrang der Insolvenzvorschriften im Schutzschirmverfahren vor vertraglichen VereinbarungenKündigung vor Dienstantritt im InsolvenzverfahrenWiderrufbarkeit der Bestellung als Geschäftsführer einer GmbHWirksamkeit des Widerrufs als Geschäftsführer als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang beim Geschäftsführer

BAG, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 665/15

DRsp Nr. 2017/5903

Schriftformerfordernis bei Kündigungen Darlegungs- und Beweislast zu den Umständen der Wahrung der Schriftform bei Kündigungen Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Insolvenzverfahren Vorrang der Insolvenzvorschriften im Schutzschirmverfahren vor vertraglichen Vereinbarungen Kündigung vor Dienstantritt im Insolvenzverfahren Widerrufbarkeit der Bestellung als Geschäftsführer einer GmbH Wirksamkeit des Widerrufs als Geschäftsführer als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang beim Geschäftsführer

§ 113 InsO findet auf Kündigungen vor Dienstantritt Anwendung. Die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung. Orientierungssätze: 1. Die Umstände, aus denen sich die Wahrung der Schriftform nach § 623 iVm. § 126 Abs. 1 BGB ergibt, sind von der Partei darzulegen und zu beweisen, die Rechte aus der Kündigung herleiten will. Im Kündigungsschutzprozess hat der kündigende Arbeitgeber die Wahrung der Schriftform gemäß § 138 Abs. 1 ZPO substantiiert darzulegen. Zu den diesbezüglich behaupteten Tatsachen hat sich der Arbeitnehmer als Kündigungsempfänger nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Trägt der Kündigungsempfänger zur Schriftform nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des Kündigenden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.