BGH - Urteil vom 10.02.2010
VIII ZR 53/09
Normen:
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 402;
Fundstellen:
CR 2010, 332
NJW 2010, 2509
WM 2010, 669
r+s 2010, 394
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 107/08
LG Stuttgart, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 548/07

Selbstständiger Versicherungsvertreter als der Geheimhaltung unterworfene Person; Treffen von finanziellen Vorsorgemaßnahmen zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken als der Geheimhaltungspflicht unterliegend; Wirksamkeit einer Abtretung von Provisionsansprüchen eines Personalversicherungen vermittelnden Versicherungsvertreters; Umfang der Geheimhaltungspflicht i.R.e. privaten Personenversicherung

BGH, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 53/09

DRsp Nr. 2010/4030

Selbstständiger Versicherungsvertreter als der Geheimhaltung unterworfene Person; Treffen von finanziellen Vorsorgemaßnahmen zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken als der Geheimhaltungspflicht unterliegend; Wirksamkeit einer Abtretung von Provisionsansprüchen eines Personalversicherungen vermittelnden Versicherungsvertreters; Umfang der Geheimhaltungspflicht i.R.e. privaten Personenversicherung

a) Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter.b) Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt.