BGH - Beschluss vom 04.02.2010
IX ZB 60/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4430/08
AG Augsburg, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 61/04

Selbstverschuldet fehlende Erreichbarkeit eines Insolvenzschuldners für fristauslösende Schreiben als Grund für eine Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 60/09

DRsp Nr. 2010/3535

Selbstverschuldet fehlende Erreichbarkeit eines Insolvenzschuldners für fristauslösende Schreiben als Grund für eine Rechtsbeschwerde

Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO trifft den Schuldner die Obliegenheit, jeden Wechsel des Wohnorts unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 4, 6, 7, 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).