LG Augsburg, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 1972/13
OLG München, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 2129/14
Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls als Eigenhinterleger; Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die Staatskasse vor Freigabe der Sicherheit; Herausgabeanspruch des Hinterlegers gegen die Hinterlegungsstelle nach den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften; Entstehung des im voraus abgetretenen Anspruchs auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen III ZR 334/14
DRsp Nr. 2016/11261
Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls als Eigenhinterleger; Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die Staatskasse vor Freigabe der Sicherheit; Herausgabeanspruch des Hinterlegers gegen die Hinterlegungsstelle nach den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften; Entstehung des im voraus abgetretenen Anspruchs auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
StPO § 123 Abs. 1, 2, § 124 Abs. 1, 2BayHintG Art. 18 ffa) Nach § 123 Abs. 1, 2, § 124 Abs. 1, 2StPO in Verbindung mit den jeweiligen Hinterlegungsgesetzen der Länder (hier: Art. 18 ff des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes - BayHintG) handelt es sich bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, dessen Entstehung voraussetzt, dass die Sicherheit nach § 123 Abs. 1StPO frei geworden und die amtliche Verstrickung durch einen (feststellenden) Gerichtsbeschluss gelöst worden ist. Erst dadurch erlangt der Hinterleger einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle nach den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften.b) Entsteht der im Voraus abgetretene Anspruch auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat der Zessionar vor der Insolvenzeröffnung auch keine gesicherte Rechtsposition erlangt, erwirbt er gemäß § 91 Abs. 1InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Insolvenzmasse.
Tenor
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