BGH - Beschluss vom 02.06.2016
III ZR 334/14
Normen:
InsO § 91 Abs. 1; StPO § 123 Abs. 1; StPO § 123 Abs. 2; StPO § 124 Abs. 1; StPO § 124 Abs. 2; BayHintG Art. 18 ff.;
Fundstellen:
MDR 2016, 1232
NZI 2016, 6
NZI 2016, 794
WM 2016, 1235
ZIP 2016, 1353
ZInsO
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 1972/13
OLG München, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 2129/14

Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls als Eigenhinterleger; Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die Staatskasse vor Freigabe der Sicherheit; Herausgabeanspruch des Hinterlegers gegen die Hinterlegungsstelle nach den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften; Entstehung des im voraus abgetretenen Anspruchs auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen III ZR 334/14

DRsp Nr. 2016/11261

Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls als Eigenhinterleger; Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die Staatskasse vor Freigabe der Sicherheit; Herausgabeanspruch des Hinterlegers gegen die Hinterlegungsstelle nach den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften; Entstehung des im voraus abgetretenen Anspruchs auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

StPO § 123 Abs. 1, 2, § 124 Abs. 1, 2 BayHintG Art. 18 ff a) Nach § 123 Abs. 1, 2, § 124 Abs. 1, 2 StPO in Verbindung mit den jeweiligen Hinterlegungsgesetzen der Länder (hier: Art. 18 ff des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes - BayHintG) handelt es sich bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, dessen Entstehung voraussetzt, dass die Sicherheit nach § 123 Abs. 1 StPO frei geworden und die amtliche Verstrickung durch einen (feststellenden) Gerichtsbeschluss gelöst worden ist. Erst dadurch erlangt der Hinterleger einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle nach den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften.b) Entsteht der im Voraus abgetretene Anspruch auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat der Zessionar vor der Insolvenzeröffnung auch keine gesicherte Rechtsposition erlangt, erwirbt er gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Insolvenzmasse.

Tenor