BGH - Urteil vom 18.09.2001
IX ZR 183/00
Normen:
BGB §§ 765 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2339
BKR 2001, 145
DB 2001, 2490
DNotZ 2002, 367
DStR 2002, 43
DStR 2003, 301
GmbHR 2001, 1043
InVo 2002, 89
KTS 2002, 104
MDR 2002, 105
NJW 2002, 1337
NZG 2002, 376
ZIP 2001, 1954
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Sittenwidrigkeit der Übernahme der Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch den Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter

BGH, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen IX ZR 183/00

DRsp Nr. 2001/15802

Sittenwidrigkeit der Übernahme der Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch den Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter

»Behauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer die Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen hat, dies sei ohne eigenes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Dritten geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch die Kenntnis des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen finanziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbundenheit mit der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person folgt eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Kreditgebers (Fortführung von BGHZ 137, 329).«

Normenkette:

BGB §§ 765 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1969 geborene Beklagte war seit September 1988 Alleingesellschafter der C. GmbH und seit dem 1. Februar 1990 auch deren alleiniger Geschäftsführer. Mit Vertrag vom 23. September 1991 gewährte die Klägerin der GmbH einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 200.000 DM. In einer Urkunde vom selben Tage verbürgte sich der Beklagte für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft. Am 4. Januar 1994 nahm die GmbH ein Festzinsdarlehen in Höhe von 355.000 DM bei der Klägerin auf.