BGH - Beschluss vom 24.03.2016
IX ZB 31/15
Normen:
InsO § 212; InsO § 216 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 957/13
LG Bielefeld, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 130/15

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens; Förmlichliche Feststellung eines Abberufungsbeschlusses bzgl. eines persönlich haftenden Gesellschafters

BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen IX ZB 31/15

DRsp Nr. 2016/7625

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens; Förmlichliche Feststellung eines Abberufungsbeschlusses bzgl. eines persönlich haftenden Gesellschafters

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 212; InsO § 216 Abs. 2;

Gründe

I.