SchlHOLG - Beschluss vom 17.07.2017
7 W 19/17
Normen:
ZPO § 269 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 19.06.2017

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung außergerichtlicher Kosten eines BeschwerdeverfahrensFehlende VerfügungsbefugnisEröffnung eines Insolvenzverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 7 W 19/17

DRsp Nr. 2020/14773

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung außergerichtlicher Kosten eines Beschwerdeverfahrens Fehlende Verfügungsbefugnis Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners auf den Insolvenzverwalter unabhängig davon über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 23.06.2017 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19.06.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist gemäß §§ 269 Abs. 5 , 567 ff. ZPO zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht den prozessualen Kostenerstattungsantrag der Beklagten zu 1) gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO vom 22.03.2017 wegen fehlender Verfügungsbefugnis zurückgewiesen.