Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 23.06.2017 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19.06.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist gemäß §§ 269 Abs. 5 , 567 ff. ZPO zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht den prozessualen Kostenerstattungsantrag der Beklagten zu 1) gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO vom 22.03.2017 wegen fehlender Verfügungsbefugnis zurückgewiesen.
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