BGH - Beschluss vom 24.03.2011
IX ZB 67/10
Normen:
InsO § 53; InsO § 54; InsVV § 8 Abs. 1 S. 1; InsO § 64 Abs. 3; InsO § 213; InsO § 214 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 522/08
LG Dessau-Roßlau, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21/10

Sofortige Beschwerde gegen die Feststetzung eines Vorschusses für eine Insolvenzverwaltervergütung

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 67/10

DRsp Nr. 2011/6798

Sofortige Beschwerde gegen die Feststetzung eines Vorschusses für eine Insolvenzverwaltervergütung

Die Vorschussanordnung nach § 9 InsVV kann nicht mit der sofortigen Beschwerde und damit auch nicht mit der Rechtbeschwerde angegriffen werden.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 53; InsO § 54; InsVV § 8 Abs. 1 S. 1; InsO § 64 Abs. 3; InsO § 213; InsO § 214 Abs. 3;

Gründe

I.

Am 4. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der weitere Beteiligte wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig war und dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt waren. Am 12. Februar 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt.