Sofortige Beschwerde im Insolvenzverfahren; Anwaltszwang
OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 23/00
DRsp Nr. 2003/16252
Sofortige Beschwerde im Insolvenzverfahren; Anwaltszwang
1. Für die sofortige weitere Beschwerde (§ 7 Abs. 1InsO) besteht kein Anwaltszwang.2. Eine ausdrückliche Beantragung der sofortigen Beschwerde ist nicht erforderlich; ausreichend kann auch ein konkludent gestellter Zulassungsantrag sein.3. Die sofortige weitere Beschwerde ist gegen Vergütungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts statthaft.4. die Kosten des Verfahrens der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind dem Schuldner aufzuerlegen.