Sorgfalts- und Obhutspflichten des Sequesters; Haftung des Sequesters bei Pflichtverletzung; Schadensersatzansprüche von Grundpfandgläubigern wegen fehlender Feuerversicherung
BGH, Urteil vom 29.09.1988 - Aktenzeichen IX ZR 39/88
DRsp Nr. 1992/2315
Sorgfalts- und Obhutspflichten des Sequesters; Haftung des Sequesters bei Pflichtverletzung; Schadensersatzansprüche von Grundpfandgläubigern wegen fehlender Feuerversicherung
»a) Der im Konkurseröffnungsverfahren bestellte Sequester haftet für die Erfüllung seiner Pflichten allen Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 82KO.b) Den Sequester treffen Sorgfalts- und Obhutspflichten auch für die von ihm verwalteten Gegenstände des Schuldnervermögens, die mit Absonderungsrechten belastet sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Verwertung der belasteten Gegenstände im Konkurs einen Erlös für die Masse erbringen wird oder ob die Verwaltung durch den Sequester sonst vorteilhaft für die Masse ist.c) Der Sequester darf aus dem von ihm verwalteten Schuldnervermögen die Kosten notwendiger Erhaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen bestreiten, auch wenn dadurch die künftige Konkursmasse geschmälert wird.
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