BGH - Urteil vom 29.09.1988
IX ZR 39/88
Normen:
KO § 82, § 106 ;
Fundstellen:
BGHR KO § 106 Sequester 1
BGHR KO § 106 Sequester 2
BGHR KO § 106 Sequester 3
BGHR KO § 106 Sequester 4
BGHR KO § 106 Sequester 5
BGHR KO § 82 Schaden 1
BGHR KO § 82 Sequester 1
BGHZ 105, 230
DB 1989, 624
DRsp I(154)179a-b
JZ 1989, 396
MDR 1989, 156
NJW 1989, 1034
Rpfleger 1989, 122
WM 1988, 1610
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Sorgfalts- und Obhutspflichten des Sequesters; Haftung des Sequesters bei Pflichtverletzung; Schadensersatzansprüche von Grundpfandgläubigern wegen fehlender Feuerversicherung

BGH, Urteil vom 29.09.1988 - Aktenzeichen IX ZR 39/88

DRsp Nr. 1992/2315

Sorgfalts- und Obhutspflichten des Sequesters; Haftung des Sequesters bei Pflichtverletzung; Schadensersatzansprüche von Grundpfandgläubigern wegen fehlender Feuerversicherung

»a) Der im Konkurseröffnungsverfahren bestellte Sequester haftet für die Erfüllung seiner Pflichten allen Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 82 KO. b) Den Sequester treffen Sorgfalts- und Obhutspflichten auch für die von ihm verwalteten Gegenstände des Schuldnervermögens, die mit Absonderungsrechten belastet sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Verwertung der belasteten Gegenstände im Konkurs einen Erlös für die Masse erbringen wird oder ob die Verwaltung durch den Sequester sonst vorteilhaft für die Masse ist. c) Der Sequester darf aus dem von ihm verwalteten Schuldnervermögen die Kosten notwendiger Erhaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen bestreiten, auch wenn dadurch die künftige Konkursmasse geschmälert wird.