OLG Celle - Beschluss vom 18.03.2005
16 W 13/05
Normen:
InsO § 60 Abs. 1 S. 1 § 179 § 180 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 441
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 107/04

Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters im Prozess - Abwägung der Erfolgsaussichten

OLG Celle, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 16 W 13/05

DRsp Nr. 2005/17240

Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters im Prozess - Abwägung der Erfolgsaussichten

»Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzerwalters erfordert, dass der Insolvenzverwalter bei der Entscheidung, ob Widerspruch einzulegen ist, beachtet, dass gemäß §§ 179, 180 Abs. 2 InsO ein bei einem anderen Gericht anhängiger Feststellungsrechtsstreit aufgenommen werden kann. Bei der Führung eines Prozesses sind daher die Erfolgsaussichten gegen die Risiken, insbesondere das Risiko eines Kostenerstattungsanspruches des Gegners im Unterliegensfall, abzuwägen. Hierbei treffen den Insolvenzverwalter unter Umständen weitergehende Abwägungspflichten als das Gericht im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung vornehmen kann.«

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1 S. 1 § 179 § 180 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.474,94 EUR.