LAG Hamm - Urteil vom 19.01.2005
2 Sa 1156/04
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 390
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 1594/03 - 05.05.2004,

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz aufgrund Interessenausgleichs mit Namensliste - Beschränkung gerichtlicher Überprüfung

LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1156/04

DRsp Nr. 2005/19993

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz aufgrund Interessenausgleichs mit Namensliste - Beschränkung gerichtlicher Überprüfung

Die beschränkte Nachprüfbarkeit der sozialen Auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen; nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Sanierung insolventer Unternehmen durch Kündigungserleichterungen gefördert werden, weshalb der individuelle Kündigungsschutz zugunsten einer kollektivrechtlichen Regelungsbefugnis der Betriebsparteien eingeschränkt worden ist.

Normenkette:

InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer in der Insolvenz auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.

Der 33-jährige Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, war bei der W1xx AG seit dem 24.01.1994 zunächst als Staplerfahrer und Abpacker, seit Januar 2001 als erster Pressenführer an einer Kurztaktpresse zum Verpressen von Laminatfußböden und Möbelteilen tätig. Er verdiente zuletzt 2.525,49 EUR brutto monatlich.