LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2022
3 Sa 271/21
Normen:
ZPO § 138; KSchG § 4; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 134; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 2524
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 58/21

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten KündigungBetriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter BetriebsstilllegungVermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsOÜberprüfung der Sozialauswahl im InsolvenzfallGrobe Fehlerhaftigkeit der SozialauswahlKündigung aus Anlass des BetriebsübergangsKonsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 KSchGTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 322/21 v. 28.04.2022

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 271/21

DRsp Nr. 2022/13881

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO Überprüfung der Sozialauswahl im Insolvenzfall Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 KSchG Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 322/21 v. 28.04.2022

1. Betriebliche Erfordernisse liegen dann vor, wenn Umstände aus dem wirtschaftlichen oder betriebstechnischen Bereich dazu führen, dass die betriebliche Arbeitsmenge so zurückgeht, dass der Beschäftigungsbedarf für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt. Erforderlich ist eine konkrete Auswirkung auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers. 2. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird. Allerdings ist bei einer Betriebsstilllegung erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben.