Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T. beigeordnet. Der Antragsteller hat keine Raten und keine Beträge aus dem Vermögen zu leisten.
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