BGH - Beschluss vom 25.02.2016
IX ZB 61/15
Normen:
ZPO § 127; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2; GVG § 17a Abs. 4 S. 3-6; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 814
NJW 2016, 1520
NJW 2016, 9
WM 2016, 1763
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 316 O 376/14
OLG Hamburg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 29/15

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Gesetzlicher Ausschluss von Rechtsmitteln; Bindende Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an ein Gericht eines anderen Rechtswegs im Prozesskostenhilfeverfahren

BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen IX ZB 61/15

DRsp Nr. 2016/5655

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Gesetzlicher Ausschluss von Rechtsmitteln; Bindende Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an ein Gericht eines anderen Rechtswegs im Prozesskostenhilfeverfahren

Dem Antragsgegner steht gegen einen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss, mit dem das Prozesskostenhilfeverfahren an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen wird, kein Rechtsmittel zu. Die Bestimmungen über die Rechtsmittel bei einer Rechtswegentscheidung nach § 17a GVG sind im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T. beigeordnet. Der Antragsteller hat keine Raten und keine Beträge aus dem Vermögen zu leisten.

Normenkette:

ZPO § 127; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2; GVG § 17a Abs. 4 S. 3-6; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe

I.