FG Hessen - Urteil vom 28.01.2019
9 K 1943/17
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO a.F. § 291; InsO a.F. § 287a Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 1661
DStRE 2020, 572
EFG 2019, 646

Steuerberater; Widerruf der Bestellung; Insolvenzverfahren; Aufhebung; Ankündigung Restschuldbefreiung

FG Hessen, Urteil vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 9 K 1943/17

DRsp Nr. 2019/4520

Steuerberater; Widerruf der Bestellung; Insolvenzverfahren; Aufhebung; Ankündigung Restschuldbefreiung

Orientierungssätze: Die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO zeitigt bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens dieselbe Wirkung wie die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F., nämlich Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls.

Tenor

1.

Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom 14.09.2017 wird aufgehoben.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO a.F. § 291; InsO a.F. § 287a Abs. 1;

Tatbestand