Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. November 2013 4 K 3607/10 E aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 9. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 2010 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Entrichtungspflicht des Klägers als Insolvenzverwalter auf den Betrag von 186 € herabgesetzt wird.
Die gegen den Beigeladenen festgesetzte Einkommensteuer bleibt der Höhe nach unverändert.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
A.
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