BGH - Urteil vom 29.06.2016
2 StR 520/15
Normen:
GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283c Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 11
GmbHR 2016, 1088
NStZ 2017, 693
wistra 2016, 492
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.12.2014

Strafrechtliche Bewertung der Aufbringung neuen Kapitals als Kapitalerhöhungsschwindel

BGH, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 2 StR 520/15

DRsp Nr. 2016/14559

Strafrechtliche Bewertung der Aufbringung neuen Kapitals als Kapitalerhöhungsschwindel

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

4.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283c Abs. 1;

Gründe