Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1996 gewesen. Durch diesen Bescheid wurde der Zuwendungsbescheid vom 1. September 1994 betr. die Gewährung eines Investitionszuschusses in Höhe von 1.552.000,- DM widerrufen und festgestellt, dass dieser Betrag zzgl. 6% Zinsen vom Tage des Widerrufs an zur Rückzahlung fällig sei. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren auf 1.552.000,- DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger (als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin) mit seiner Streitwertbeschwerde. Er meint, der Streitwert sei in entsprechender Anwendung des §
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