Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung nach Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Der im November 1942 geborene Kläger war seit April 1968 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der STN ATLAS Elektronik GmbH, als Monteur beschäftigt. Am 18. November 1997 vereinbarten die Parteien einen "Altersteilzeitvertrag", der auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 1 Beginn der Altersteilzeit
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